Wenn Paare mit einem oder mehr sorgepflichtigen Kindern sich im wechselseitigen Einvernehmen scheiden lassen wollen, müssen sie jedenfalls Einigungen zu folgenden sechs Themen erzielen.
Wenn Eltern von sorgepflichtigen Kindern eine einvernehmlische Scheidung anstreben, müssen sie eine Einigung darüber erzielen, wo die Kinder künftig ihren (1) hauptsächlichen Aufenthalt haben sollen. Das ist dann auch die Meldeanschrift für die Kinder und z.B. bestimmend, welchem Schulsprengel die Kinder zuzuordnen sind. Wenn ein verheiratetes Paar Kinder bekommt, haben beide Elternteile automatisch die gemeinsame Obsorge. Im Falle einer Scheidung müssen die Elternteile eine Festlegung darüber treffen, ob das auch nach der Scheidung weiterhin so sein soll. In der Regel entscheiden sich die Eltern dafür, dass die gemeinsame (2) Obsorge aufrecht bleibt.
Während es sich bei der sogenannten Obsorge um die Regelung der Rechte und Pflichten gebenüber einem sorgepflichtigen Kind handelt, geht es bei der Regelung des (3) Kontakts darum, Vereinbarungen über die Betreuungszeiten der Elternteile zu treffen. Insbesondere jenes Elternteiles, der nicht in jenem Haushalt wohnt, der als hauptsächlicher Aufenthalt des Kindes oder der Kinder vereinbart worden ist. Hier geht es um die Wahrnehmung des Rechts der Kinder auf den Kontakt mit beiden Elternteilen.
Als vierter zu regelnder Punkt wird hier der sogenannte (4) Unterhalt für die Kinder angeführt. Die Höhe dieses Unterhalts richtet sich grundsätzlich nach dem Einkommen jenes Elternteils, bei dem die Kinder nicht ihren hauptsächlichen Aufenthalt haben. Darüber hinaus besteht auch die Möglichkeit, sich an sogenannten Regelbedarfsätzen zu orientieren.
Neben dem Unterhalt für die Kinder müssen die Paare, die sich scheiden lassen wollen, auch eine Regelung zum sogenannten (5) Gattenunterhalt treffen. Der sechste Punkt betrifft die (6) Aufteilung des gemeinsamen Vermögens.
Im Idealfall können die Paare, die sich scheiden lassen wollen, alle diese Punkte im wechselseitigen Einvernehmen regeln. Wichtig dabei ist, dass sie zu jedem Thema ausreichend informiert sind, damit sie sich auch eigenverantworlich gut entscheiden können. Voraussetzung dafür ist, dass eine funktionierenden Kommunikationsbasis für die erforderlichen Einigungenen zwischen den beiden besteht.
Wenn es allein keine funktionierende Kommunikationsbasis gibt, besteht die Möglichkeit, die oben genannten Themen und darüber hinaus alle für das Paar relevanten zu regelnden Themen im geschützten Rahmen einer Mediation zu verhandeln und dort einvernehmliche Ergebnisse zu erzielen.
Förderungsmöglichkeiten für die Kosten einer Familienmediation
Wir bieten dazu die Möglichkeit einer sogenannten geförderten Familienmediation an. In Abhängigkeit vom gemeinsamen Famileineinkommen und der Zahl der sorgepflichtigen Kinder besteht die Möglichkeit, beim Bundeskanzleramt (BKA) eine Förderung für die Mediation zu beantragen. Falls es eine Zusage zur Förderung gibt, wird ein Teil der Kosten bzw. die gesamten Kosten der Mediation (bis zu 12 Stunden Mediation) aus Mitteln des Familienlastenausgleichsfonds bezahlt.
Wenn Sie dazu Fragen haben, wenden Sie sich an uns: Team Co-Mediation Tirol